Allgemeine Geschäftsbedingungen MAYCOR Industrielackierung GmbH
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Sämtliche Angebote und Verträge werden unter Vereinbarung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MAYCOR Industrielackierung
GmbH geschlossen. Sollte der Vertragspartner abweichende Bedingungen verwenden, sind diese unverbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich schriftlich anerkannt oder einzelne abweichende Bedingungen schriftlich bestätigt.
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Mündliche Angebote werden erst durch schriftliche Bestätigung oder Zusage verbindlich. Eine schriftliche Auftragserteilung bindet den Auftraggeber
unwiderruflich. Die Eintragung eines voraussichtlichen Preises gilt nicht als verbindliche schriftliche Zusage, es sei denn, es wird der Preis ausdrücklich als
verbindlicher Kostenvoranschlag deklariert. Änderungen, Erweiterungen des Auftrages oder nicht vereinbarte Arbeiten sind nur mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig, sie brauchen jedoch nicht schriftlich erteilt werden. Ein als verbindlich bezeichneter schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den
Auftragnehmer lediglich für die Dauer von 3 Wochen. Der Gesamtpreis darf ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht mit mehr als 10% überschritten
werden. Der Auftragnehmer kann für verbindliche Kostenvoranschläge eine angemessene Vergütung verlangen. Bei Auftragserteilung innerhalb einer Frist
von 3 Wochen nach dem Datum des Kostenvoranschlags wird dieser Betrag auf den Werklohn angerechnet.
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Der Auftragnehmer ist ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber befugt, Unterauftrge zu erteilen. Hierzu notwendige Überführungsfahrten und
Betriebskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
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Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Gegenstände zum vereinbarten Termin dem Auftragnehmer zu übergeben. Er hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen,
die erkennbar im allgemeinen oder verbindlichen Angebot unberücksichtigt sind. Dies gilt auch für sämtliche Mängel, die für die Bearbeitung durch
den Auftragnehmer erheblich sein können. Bei verspäteter Anlieferung kann der Auftraggeber nicht auf zugesagten Fertigstellungsterminen bestehen.
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Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch den Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Lieferfristen verbindlich
schriftlich zugesagt. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder tritt eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und dadurch eine Verzögerung
ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ursprünglichen vereinbarten Liefertermin abzuändern. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare Ereignisse, die nicht im
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, sowie hoheitliche Massnahmen und ähnliches, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung
von der Einhaltung der Lieferfrist. Die zu bearbeitenden Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin beim Auftragnehmer abzuholen. Anlieferungen
an den Auftraggeber gehen zu dessen Lasten und auf dessen Gefahr. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht nicht nach, wobei hiermit
die Abnahmepflicht ausdrücklich als Hauptpflicht vereinbart wird, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Lagergebühr erheben.
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Der Auftraggeber hat die bearbeiteten Gegenstnde unverzüglich abzunehmen. Es gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht nach
Ablauf von 5 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung die Abnahme durchführt. Hat der Auftraggeber oder dessen Beauftragte die bearbeiteten
Gegenstnde in Benützung benommen, so gilt dies als Abnahme.
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Der Werklohn ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug sofort fällig. Abweichende Zahlungsziele, Skontogewährung oder Preisnachlässe müssen gesondert
vereinbart werden. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung verrechnet. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber. Anfallende
Spesen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber, wenn dieser Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstag an,
bei einem Auftraggeber, der nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe anfallender Kreditkosten, mindestens aber 2 % über dem
Zentralbankdiskontsatz zu fordern. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften im Rahmen
der laufenden Geschäftsverbindung. Lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen ist die Aufrechnung zulässig. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, ohne Angaben von Gründen, eine Vorausbezahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags zu fordern. Sollte sich nachträglich
herausstellen, dass das vereinbarte Werk wegen versteckter Mängel des Auftraggegenstands nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt
geleisteten Teilarbeiten voll zu vergüten.
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Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an sämtlichen ihm zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, bis alle seine fälligen
Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Es gilt ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt für sämtliche verkauften Gegenstände als vereinbart.
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Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmässig ausgeführt oder hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand
selbst zur Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung ausschliesslich auf die Lackierung als solche und nicht auf das Aussehen und auf
Schäden wegen mangelhaften Untergrundes. Alle erkennbaren Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich und von Nichtkaufleuten binnen 5 Werktagen nach
Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind in jedem Fall umgehend mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Auftraggeber eine
Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn er sich diese vorbehalten hat. Die Gewährleistung
beschränkt sich auf die Verpflichtung des Auftragnehmers, auf seine Kosten den Mangel in seinem Betrieb zu beheben. Weitergehende Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Fehlschlagen der
erforderlichen Nachbesserung oder wenn diese einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, oder bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist
tatsächlich nicht ausgeführt werden kann, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in
der Ausführung berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, es sei dies ausdrücklich vereinbart.
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Die Haftung auf Schadenersatz, für Vertragstrafen oder für entgangenen Gewinn ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder für
Schäden an zu bearbeitenden Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Termin nicht abgeholt wurden und für die keine Anstellgebühr berechnet
wird.
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Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis rekonsultierenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner
Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, der Betriebsort des Auftragnehmers. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann die wirksamste
Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung. Die Abweichung vom Schriftformerfordernis ist gleichfalls nur schriftlich möglich.