Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen MAYCOR Industrielackierung GmbH


1

Sämtliche Angebote und Verträge werden unter Vereinbarung der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Firma MAYCOR Industrielackierung
GmbH geschlossen. Sollte der Vertragspartner abweichende Bedingungen verwenden, sind diese unverbindlich, es sei denn, sie werden
ausdrücklich schriftlich anerkannt oder einzelne abweichende Bedingungen schriftlich bestätigt.


2

Mündliche Angebote werden erst durch schriftliche Bestätigung oder Zusage verbindlich. Eine schriftliche Auftragserteilung bindet den Auftraggeber
unwiderruflich. Die Eintragung eines voraussichtlichen Preises gilt nicht als verbindliche schriftliche Zusage, es sei denn, es wird der Preis ausdrücklich als
verbindlicher Kostenvoranschlag deklariert. Änderungen, Erweiterungen des Auftrages oder nicht vereinbarte Arbeiten sind nur mit Zustimmung des
Auftraggebers zulässig, sie brauchen jedoch nicht schriftlich erteilt werden. Ein als verbindlich bezeichneter schriftlicher Kostenvoranschlag bindet den
Auftragnehmer lediglich für die Dauer von 3 Wochen. Der Gesamtpreis darf ohne Zustimmung des Auftraggebers nicht mit mehr als 10% überschritten
werden. Der Auftragnehmer kann für verbindliche Kostenvoranschläge eine angemessene Vergütung verlangen. Bei Auftragserteilung innerhalb einer Frist
von 3 Wochen nach dem Datum des Kostenvoranschlags wird dieser Betrag auf den Werklohn angerechnet.


3

Der Auftragnehmer ist ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber befugt, Unterauftrge zu erteilen. Hierzu notwendige Überführungsfahrten und
Betriebskosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.


4

Der Auftraggeber hat die zu bearbeitenden Gegenstände zum vereinbarten Termin dem Auftragnehmer zu übergeben. Er hat auf verdeckte Mängel hinzuweisen,
die erkennbar im allgemeinen oder verbindlichen Angebot unberücksichtigt sind. Dies gilt auch für sämtliche Mängel, die für die Bearbeitung durch
den Auftragnehmer erheblich sein können. Bei verspäteter Anlieferung kann der Auftraggeber nicht auf zugesagten Fertigstellungsterminen bestehen.


5

Lieferfristen gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Belieferung durch den Auftraggeber, es sei denn, der Auftragnehmer hat die Lieferfristen verbindlich
schriftlich zugesagt. Erhöht sich der Arbeitsumfang oder tritt eine Änderung gegenüber dem ursprünglichen Auftrag und dadurch eine Verzögerung
ein, ist der Auftragnehmer berechtigt, den ursprünglichen vereinbarten Liefertermin abzuändern. Arbeitskämpfe und unvorhersehbare Ereignisse, die nicht im
Verantwortungsbereich des Auftragnehmers liegen, sowie hoheitliche Massnahmen und ähnliches, befreien den Auftragnehmer für die Dauer der Behinderung
von der Einhaltung der Lieferfrist. Die zu bearbeitenden Gegenstände sind vom Auftraggeber zum vereinbarten Termin beim Auftragnehmer abzuholen. Anlieferungen
an den Auftraggeber gehen zu dessen Lasten und auf dessen Gefahr. Kommt der Auftraggeber seiner Abnahmepflicht nicht nach, wobei hiermit
die Abnahmepflicht ausdrücklich als Hauptpflicht vereinbart wird, so kann der Auftragnehmer eine angemessene Lagergebühr erheben.


6

Der Auftraggeber hat die bearbeiteten Gegenstnde unverzüglich abzunehmen. Es gilt die Leistung als abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht nach
Ablauf von 5 Werktagen nach schriftlicher Fertigstellungsmitteilung die Abnahme durchführt. Hat der Auftraggeber oder dessen Beauftragte die bearbeiteten
Gegenstnde in Benützung benommen, so gilt dies als Abnahme.


7

Der Werklohn ist bei Abnahme der Leistung ohne Abzug sofort fällig. Abweichende Zahlungsziele, Skontogewährung oder Preisnachlässe müssen gesondert
vereinbart werden. Zahlungen werden jeweils auf die älteste Forderung verrechnet. Zahlungen durch Scheck oder Wechsel erfolgen zahlungshalber. Anfallende
Spesen trägt der Auftraggeber. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber, wenn dieser Kaufmann im Sinne des HGB ist, vom Fälligkeitstag an,
bei einem Auftraggeber, der nicht Kaufmann im Sinne des HGB ist, ab Verzug, Zinsen in Höhe anfallender Kreditkosten, mindestens aber 2 % über dem
Zentralbankdiskontsatz zu fordern. Der Auftraggeber verzichtet auf die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten aus anderen Geschäften im Rahmen
der laufenden Geschäftsverbindung. Lediglich mit unbestrittenen oder rechtskräftigen Gegenforderungen ist die Aufrechnung zulässig. Der Auftragnehmer ist
berechtigt, ohne Angaben von Gründen, eine Vorausbezahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Rechnungsbetrags zu fordern. Sollte sich nachträglich
herausstellen, dass das vereinbarte Werk wegen versteckter Mängel des Auftraggegenstands nicht erreicht werden kann, so sind die bis zu diesem Zeitpunkt
geleisteten Teilarbeiten voll zu vergüten.


8

Der Auftragnehmer hat ein Zurückbehaltungs- oder Pfandrecht an sämtlichen ihm zur Bearbeitung übergebenen Gegenstände, bis alle seine fälligen
Forderungen gegen den Auftraggeber erfüllt sind. Es gilt ausdrücklich ein Eigentumsvorbehalt für sämtliche verkauften Gegenstände als vereinbart.


9

Werden auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers Arbeiten nur behelfsmässig ausgeführt oder hat der Auftraggeber den zu bearbeitenden Gegenstand
selbst zur Bearbeitung vorbereitet, so beschränkt sich die Gewährleistung ausschliesslich auf die Lackierung als solche und nicht auf das Aussehen und auf
Schäden wegen mangelhaften Untergrundes. Alle erkennbaren Mängel sind von Kaufleuten unverzüglich und von Nichtkaufleuten binnen 5 Werktagen nach
Ablieferung schriftlich anzuzeigen. Transportschäden sind in jedem Fall umgehend mitzuteilen und schriftlich zu bestätigen. Nimmt der Auftraggeber eine
Leistung in Kenntnis eines Mangels an, so stehen ihm Gewährleistungsansprüche nur dann zu, wenn er sich diese vorbehalten hat. Die Gewährleistung
beschränkt sich auf die Verpflichtung des Auftragnehmers, auf seine Kosten den Mangel in seinem Betrieb zu beheben. Weitergehende Schadenersatzansprüche
sind ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit des Auftragnehmers oder seiner Erfüllungsgehilfen. Bei Fehlschlagen der
erforderlichen Nachbesserung oder wenn diese einen unverhältnismässigen Aufwand erfordert, oder bis zum Ablauf einer vom Auftraggeber gesetzten Nachfrist
tatsächlich nicht ausgeführt werden kann, so kann der Auftraggeber Minderung oder Wandlung verlangen. Unwesentliche zumutbare Abweichungen in
der Ausführung berechtigen nicht zur Beanstandung, es sei denn, es sei dies ausdrücklich vereinbart.


10

Die Haftung auf Schadenersatz, für Vertragstrafen oder für entgangenen Gewinn ist ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn, sie beruht auf einer vorsätzlichen
oder grob fahrlässigen Vertragsverletzung des Auftragnehmers oder seines Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust oder für
Schäden an zu bearbeitenden Gegenständen, die zum vereinbarten oder angekündigten Termin nicht abgeholt wurden und für die keine Anstellgebühr berechnet
wird.


11

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche zwischen den Parteien aus dem Vertragsverhältnis rekonsultierenden Streitigkeiten ist, soweit der Vertragspartner
Vollkaufmann oder juristische Person des öffentlichen Rechtes ist, der Betriebsort des Auftragnehmers. Sollte eine der Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen
unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen nicht berührt. Es gilt dann die wirksamste
Bestimmung, die der unwirksamen Bestimmung am nächsten kommt. Mündliche Nebenabreden sind unwirksam und bedürfen zur Gültigkeit der schriftlichen
Bestätigung. Die Abweichung vom Schriftformerfordernis ist gleichfalls nur schriftlich möglich.